Ratgeber

Reiserücktritt: Pauschalreise stornieren

Vor Reisebeginn können Sie von einer Pauschalreise jederzeit zurücktreten. Was das kostet und wann der Veranstalter keine Entschädigung verlangen darf, regelt § 651h des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), abgerufen am 27. Oktober 2026 auf gesetze-im-internet.de. Diese Seite ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Gesetz und Vertrag.

Stand Oktober 20263 Min. Lesezeit

Rücktritt jederzeit vor Reisebeginn

Nach § 651h Abs. 1 BGB dürfen Sie vor Reisebeginn jederzeit zurücktreten, ohne Gründe zu nennen. Der Veranstalter verliert damit den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber eine angemessene Entschädigung verlangen. Erklären Sie den Rücktritt so, dass Sie den Zugang später nachweisen können, etwa per E-Mail mit Bestätigung oder per Brief.

Wie hoch die Entschädigung sein darf

Der Vertrag kann nach § 651h Abs. 2 BGB Entschädigungspauschalen festlegen. Sie müssen angemessen sein und sich richten nach

  • dem Zeitraum zwischen Rücktritt und Reisebeginn,
  • den Aufwendungen, die der Veranstalter voraussichtlich spart,
  • dem, was er durch anderweitige Verwendung der Leistungen voraussichtlich erwirbt.

Gibt es keine Pauschalen, ist die Entschädigung der Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen und abzüglich dessen, was der Veranstalter anderweitig erwirbt. Auf Ihr Verlangen muss er die Höhe nach § 651h Abs. 2 BGB begründen.

Wann keine Entschädigung anfällt

Der Veranstalter kann nach § 651h Abs. 3 BGB keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Reise oder die Beförderung dorthin erheblich beeinträchtigen. Unvermeidbar und außergewöhnlich sind Umstände laut Gesetz, wenn sie nicht der Kontrolle dessen unterliegen, der sich darauf beruft, und sich ihre Folgen trotz aller zumutbaren Vorkehrungen nicht hätten vermeiden lassen. Ob das zutrifft, hängt vom Einzelfall ab.

Rücktritt durch den Veranstalter

Auch der Veranstalter darf zurücktreten, aber nur in zwei Fällen nach § 651h Abs. 4 BGB:

Grund Spätester Zeitpunkt der Erklärung
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, Reise über 6 Tage 20 Tage vor Reisebeginn
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, Reise 2 bis 6 Tage 7 Tage vor Reisebeginn
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, Reise unter 2 Tagen 48 Stunden vor Reisebeginn
unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände unverzüglich nach Kenntnis

Tritt der Veranstalter zurück, verliert er den Anspruch auf den Reisepreis. Muss er Geld zurückzahlen, hat er nach § 651h Abs. 5 BGB unverzüglich zu leisten, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt. Das gilt auch, wenn Sie zurücktreten und keine oder nur eine geringere Entschädigung schulden.

Ersatzperson statt Rücktritt

Statt zu stornieren, können Sie nach § 651e BGB eine andere Person an Ihrer Stelle reisen lassen. In jedem Fall rechtzeitig ist die Erklärung, wenn sie spätestens sieben Tage vor Reisebeginn eingeht. Sie und die Ersatzperson haften dann gemeinsam für den Reisepreis und angemessene Mehrkosten. Wie das genau funktioniert, steht unter Pauschalreise: Ihre Rechte. Bei sehr kurzfristigen Buchungen lesen Sie auch Super Last Minute.

Reiserücktrittsversicherung

Die Entschädigung nach § 651h BGB zahlen Sie selbst, wenn Sie zurücktreten. Eine Reiserücktrittsversicherung kann sie übernehmen, aber nur für die Gründe, die in ihren Bedingungen stehen. Prüfen Sie vor Abschluss, welche Ereignisse versichert sind, ob eine Selbstbeteiligung gilt und bis wann nach der Buchung Sie die Versicherung abschließen können. Streit mit dem Veranstalter über die Höhe der Entschädigung klären Sie wie unter Entschädigung einfordern beschrieben.

Häufige Fragen

Muss ich einen Grund für den Rücktritt nennen?

Nein. Nach § 651h Abs. 1 BGB können Sie vor Reisebeginn jederzeit zurücktreten.

Bis wann muss ich mein Geld zurückbekommen?

Nach § 651h Abs. 5 BGB unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt.

Darf der Veranstalter die Reise wegen zu weniger Teilnehmer absagen?

Ja, wenn der Vertrag eine Mindestteilnehmerzahl nennt und er die Fristen des § 651h Abs. 4 BGB einhält.

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