Ratgeber

Pauschalreise: Ihre Rechte laut BGB

Wer eine Pauschalreise bucht, hat besondere Rechte gegenüber dem Reiseveranstalter. Sie stehen in den §§ 651a bis 651y des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), abgerufen am 27. Oktober 2026 auf gesetze-im-internet.de. Diese Seite ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Gesetzestext und Ihr Vertrag.

Stand Oktober 20263 Min. Lesezeit

Was eine Pauschalreise ist

Nach § 651a Abs. 2 BGB ist eine Pauschalreise eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für dieselbe Reise. Reiseleistungen sind laut § 651a Abs. 3 BGB die Beförderung von Personen, die Beherbergung, die Vermietung von Autos und bestimmten Motorrädern sowie sonstige touristische Leistungen. Eine Pauschalreise liegt auch vor, wenn Sie die Leistungen nach Ihren Wünschen zusammenstellen lassen. Keine Pauschalreise ist zum Beispiel ein Hotel mit Ausflügen, die weniger als 25 Prozent des Gesamtwerts ausmachen und kein wesentliches Merkmal sind (§ 651a Abs. 4 BGB).

Ihre Rechte im Überblick

Thema Regel Paragraf
Information vor Buchung Veranstalter informiert nach Art. 250 EGBGB, Zusatzkosten nur bei vorheriger Information § 651d Abs. 1 und 2
Vertragsbestätigung Abschrift oder Bestätigung bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss § 651d Abs. 3
Ersatzperson Erklärung spätestens 7 Tage vor Reisebeginn ist in jedem Fall rechtzeitig § 651e Abs. 1
Preiserhöhung nur mit Vertragsklausel, aus bestimmten Gründen, Mitteilung spätestens 20 Tage vor Reisebeginn § 651f Abs. 1
Erhöhung über 8 % nicht einseitig, Sie können annehmen oder zurücktreten § 651g Abs. 1
Insolvenz gezahlter Preis und Rückbeförderung abgesichert § 651r
Zahlung nur mit Absicherung und Angabe des Absicherers § 651t

Preiserhöhung und Vertragsänderung

Eine einseitige Preiserhöhung ist nach § 651f Abs. 1 BGB nur zulässig, wenn der Vertrag sie vorsieht und sie sich aus gestiegenen Kosten für Treibstoff oder Energie, aus höheren Steuern und Abgaben, etwa Flughafengebühren, oder aus geänderten Wechselkursen ergibt. Der Veranstalter muss die Berechnung mitteilen. Sinken diese Kosten, können Sie nach § 651f Abs. 4 BGB eine Senkung verlangen.

Übersteigt die Erhöhung 8 Prozent des Reisepreises, darf der Veranstalter sie nach § 651g Abs. 1 BGB nicht einseitig vornehmen. Er kann sie nur anbieten. Sie können dann innerhalb einer angemessenen Frist annehmen oder ohne Entschädigung zurücktreten. Schweigen Sie, gilt das Angebot nach § 651g Abs. 2 BGB als angenommen. Dasselbe Verfahren gilt bei einer erheblichen Änderung wesentlicher Reiseleistungen.

Ersatzperson

Sie können nach § 651e BGB auf einem dauerhaften Datenträger, etwa per E-Mail, erklären, dass eine andere Person statt Ihrer reist. Der Veranstalter darf nur widersprechen, wenn diese die Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Für den Reisepreis und angemessene, tatsächlich entstandene Mehrkosten haften Sie und die Ersatzperson gemeinsam. Die Mehrkosten muss der Veranstalter nachweisen.

Schutz bei Insolvenz

Der Veranstalter muss nach § 651r BGB sicherstellen, dass Sie den gezahlten Preis zurückerhalten, wenn wegen seiner Zahlungsunfähigkeit Leistungen ausfallen. Ist ein Flug enthalten, sind auch Rückbeförderung und Unterkunft bis dahin abgesichert. Seit dem 1. November 2021 geschieht das grundsätzlich über einen Reisesicherungsfonds, Veranstalter mit weniger als 10 Millionen Euro Umsatz im letzten Geschäftsjahr dürfen auch eine Versicherung oder das Zahlungsversprechen einer Bank nutzen (§ 651r Abs. 2 BGB). Zahlungen vor Reiseende darf der Veranstalter nach § 651t BGB nur verlangen, wenn Sie Name und Kontaktdaten des Absicherers erhalten haben.

Wenn es Probleme gibt

Mängel während der Reise behandelt die Seite Reisemangel. Einen Rücktritt vor Reisebeginn regelt § 651h BGB, siehe Reiserücktritt. Wie Sie Ansprüche anmelden und welche Fristen gelten, steht unter Entschädigung einfordern.

Häufige Fragen

Darf der Veranstalter den Preis nach der Buchung erhöhen?

Nur unter den Bedingungen des § 651f BGB und mit Mitteilung spätestens 20 Tage vor Reisebeginn. Über 8 Prozent braucht es Ihre Zustimmung (§ 651g BGB).

Kann ich meine Reise an jemand anderen abgeben?

Ja, nach § 651e BGB. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie spätestens sieben Tage vor Reisebeginn eingeht.

Was passiert, wenn der Veranstalter pleitegeht?

Der gezahlte Reisepreis ist nach § 651r BGB abgesichert, bei Reisen mit Flug auch die Rückbeförderung.

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