Ratgeber

Fluggastrechte bei Verspätung, Annullierung und Überbuchung

Der Rechner oben zeigt für Ihre Strecke, ob die EU-Fluggastrechte greifen und welcher Ausgleich in Frage kommt. Grundlage ist die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 in ihrer geltenden Fassung (EUR-Lex, CELEX 32004R0261) in der Darstellung der EU-Kommission auf dem Portal „Ihr Europa“, abgerufen am 27. Oktober 2026. Diese Seite ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Stand Oktober 20263 Min. Lesezeit
Frau schaut im Flughafen auf die Anzeigetafel mit den Flügen

Fluggastrechte-Rechner

    Rechengrundlage: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 in der Fassung von 2004 (EUR-Lex): Anwendungsbereich Art. 3 Abs. 1, Nichtbeförderung Art. 4, Annullierung Art. 5, Verspätung Art. 6, Ausgleich und Großkreisentfernung Art. 7, Erstattung oder Ersatzflug Art. 8, Betreuung Art. 9. Ausgleich bei Verspätung ab 3 Stunden am Ziel laut EuGH, Urteil vom 19.11.2009, C-402/07 und C-432/07. Beträge laut FAQ des Luftfahrt-Bundesamts. Eine Änderung der Verordnung ist 2026 beschlossen worden (politische Einigung Juni 2026, Europäisches Parlament Juli 2026); die Veröffentlichung im Amtsblatt war am 27.10.2026 nicht bestätigt, bis zur Geltung gilt die Fassung von 2004. Die EU-Zugehörigkeit prüft der Rechner nur für die 27 EU-Staaten. Flughafendaten: OurAirports (Public Domain), Abruf 27.10.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

    Wann die Verordnung gilt

    Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung gelten die Rechte

    • bei jedem Abflug von einem Flughafen in der EU, egal wo die Airline ihren Sitz hat,
    • bei Flügen aus einem Land außerhalb der EU in die EU, wenn die ausführende Airline ihren Sitz in der EU hat und Sie nicht schon im Abflugland Leistungen für die Störung erhalten haben.

    Laut EU-Kommission gilt das auch für Island, Norwegen und die Schweiz. Ansprüche richten sich gegen die ausführende Airline.

    Ausgleichszahlung nach Entfernung

    Die Höhe richtet sich nach Art. 7 Abs. 1 nach der Entfernung, berechnet nach der Großkreismethode (Art. 7 Abs. 4):

    Strecke Ausgleich
    bis 1.500 km 250 Euro
    innerhalb der EU über 1.500 km, sonst 1.500 bis 3.500 km 400 Euro
    über 3.500 km, außerhalb dieser Fälle 600 Euro

    Kommen Sie mit einer Ersatzbeförderung höchstens 2, 3 oder 4 Stunden später an (je nach Entfernungsstufe), darf die Airline den Ausgleich nach Art. 7 Abs. 2 um 50 Prozent kürzen.

    Annullierung

    Bei einer Annullierung wählen Sie nach Art. 5 und 8 zwischen Erstattung und Ersatzbeförderung. Einen Ausgleich gibt es nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c nicht, wenn die Airline Sie

    • mindestens 14 Tage vorher informiert hat,
    • 7 bis 14 Tage vorher informiert und Ihnen einen Ersatzflug angeboten hat, der höchstens 2 Stunden früher startet und weniger als 4 Stunden später ankommt,
    • weniger als 7 Tage vorher informiert und einen Ersatzflug angeboten hat, der höchstens 1 Stunde früher startet und weniger als 2 Stunden später ankommt.

    Verspätung

    Der Europäische Gerichtshof hat am 19. November 2009 (C-402/07 und C-432/07) entschieden, dass auch bei einer Ankunft mit drei Stunden Verspätung oder mehr ein Ausgleich wie bei einer Annullierung zusteht. Laut EU-Kommission gilt:

    Lage Recht
    Abflug 2 Stunden später (bis 1.500 km) Betreuung (Art. 6, 9)
    Abflug 3 Stunden später (EU über 1.500 km, sonst bis 3.500 km) Betreuung
    Abflug 4 Stunden später (alle anderen Flüge) Betreuung
    Abflug mindestens 5 Stunden später Erstattung, wenn Sie nicht fliegen (Art. 6 Abs. 1 iii, Art. 8)
    Ankunft 3 Stunden später oder mehr Ausgleich nach Art. 7, außer bei außergewöhnlichen Umständen

    Nichtbeförderung und Betreuung

    Werden Sie gegen Ihren Willen nicht befördert, etwa wegen Überbuchung, stehen Ihnen nach Art. 4 Ausgleich, Erstattung oder Ersatzflug und Betreuung zu. Betreuung heißt nach Art. 9: Mahlzeiten und Erfrischungen passend zur Wartezeit, bei nötiger Übernachtung Hotel und Transfer, dazu zwei Telefonate oder Nachrichten.

    Außergewöhnliche Umstände

    Nach Art. 5 Abs. 3 entfällt der Ausgleich, wenn die Airline außergewöhnliche Umstände nachweist, die sich mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Beispiele laut EU-Kommission: schlechtes Wetter, Sicherheitsrisiken, Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements. Die meisten technischen Probleme und Streiks des eigenen Personals zählen nicht dazu. Betreuung und Erstattung bleiben geschuldet.

    Beschlossene Änderung der Verordnung

    Europäisches Parlament und Rat haben 2026 eine Änderung beschlossen (Ratsdokument PE-CONS 39/26). Nach deren Art. 3 tritt sie am 20. Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft und gilt zwölf Monate danach. Bis dahin gilt die Fassung von 2004, auf der Seite und Rechner beruhen. Die Veröffentlichung war am 27. Oktober 2026 nicht abschließend bestätigt. Prüfen Sie vor Reiseantritt den aktuellen Stand auf EUR-Lex.

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    Anmeldung und Fristen: Entschädigung einfordern. Bei Pauschalreisen kommen Rechte gegenüber dem Veranstalter hinzu, siehe Pauschalreise: Ihre Rechte. Nur-Flug: Last Minute Flüge. Flughäfen im Vergleich: flughafen123.de.

    Häufige Fragen

    Ab wann bekomme ich bei Verspätung Geld?

    Laut EuGH ab drei Stunden Verspätung bei der Ankunft am Endziel, außer bei außergewöhnlichen Umständen.

    Gilt die Verordnung für einen Rückflug aus der Türkei?

    Nur wenn die ausführende Airline ihren Sitz in der EU hat (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b).

    Gelten schon die neuen Regeln?

    Nein. Die Änderung gilt erst zwölf Monate nach Inkrafttreten. Bis dahin gilt die Fassung von 2004.

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